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letzte Änderung: 13.04.2012 

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Heizkostenverordnung

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Die Heizkostenverordnung regelt die Abrechnung von Heizkosten und Wärme für Mieter und Wohnungseigentümer. © Fotolia

Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) regelt die Abrechnung von Heizkosten und Wärme für Mieter und Wohnungseigentümer. Anfang 2009 trat eine Novelle in Kraft, um Anreize zum Heizenergiesparen zu setzen.

Die Heizkostenverordnung enthält verschiedene Regelungen bezüglich der Kosten von Heizung und Warmwassererzeugung: Jeder Mieter oder Bewohner einer Eigentumswohnung hat das Recht auf eine eigene Kostenabrechnung, die seinen Energieverbrauch individuell wiedergibt. 

Die HeizkostenV enthält die Pflicht zur individuellen Verbrauchserfassung und regelt auch die technische Erfassung des Verbrauchs und den Verteilschlüssel für die Heizkosten, also die Anteile des individuellen Verbrauchs und der Grundkosten an der Heizkostenabrechnung. 

1981 mit dem Ziel eingeführt, Anreize zur Reduzierung des Heizenergieverbrauchs zu bieten, wurde die Verordnung schon mehrfach überarbeitet. Durch die genaue Zuordnung und detaillierte Darstellung der Heizkosten können Verbraucher den Heizenergieverbrauch individuell steuern und so die Kosten reduzieren. Mit den Bestimmungen der HeizkostenV wird „intelligentes Heizen“ möglich. Die letzte Novelle der Heizkostenverordnung trat zum 1.1.2009 in Kraft. Sie gehört zum "Integrierten Energie- und Klimaprogramm" der Bundesregierung und soll weitere Anreize zum Energiesparen schaffen.

Folgende Neuerungen sind in der Novelle der Heizkostenverordnung enthalten:

  • In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, muss der Kostenanteil des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 Prozent nach Verbrauch abgerechnet werden. Die Restkosten (Grundkosten) werden über Umlage nach Wohnfläche oder umbautem Raum abgerechnet. Die bisher übliche Verteilung von 50 Prozent für Grund- und Verbrauchskosten ist nicht mehr zulässig. Der hohe Verbrauchsanteil an der Rechnung soll Mieter zum Sparen animieren.
  • Veraltete Messgeräte müssen ausgetauscht werden. Bis spätestens Ende 2013 müssen alle vor Juli 1981 eingebauten Heizkosten- oder Warmwasserkostenverteiler ausgetauscht werden.
  • Die Energiemenge für die Warmwassererwärmung ist mit einem Wärmezähler zu ermitteln. Die bisher übliche Berechnung der Warmwassermenge durch eine Formel ist nur noch in Ausnahmen zulässig: Entstehen zu hohe Kosten durch die Ermittlung der Wärmemenge durch Zähler, darf die alte Berechnungsweise beibehalten werden.
  • Der einmal gewählte Verteilschlüssel kann zukünftig unbegrenzt oft geändert werden, so lange für die Änderung sachgerechte Gründe - z. B. eine neue Heizanlage oder verbesserte Wärmedämmung - vorliegen.
  • Umlage der Verbrauchsanalyse: Neben den Mess- und Abrechnungskosten dürfen Eigentümer zukünftig auch die Kosten der Verbrauchsanalyse auf den Mieter umlegen. Dies ermöglicht die Einführung des Energiemonitoring, also der aktuellen Verbrauchs-darstellung über das Internet mit speziellen Messgeräten.
  • Schnelles Ableseergebnis: Dem Mieter sollen innerhalb eines Monats die Verbrauchswerte der Ablesung zur Verfügung gestellt werden.
  • Mieter haben ein Kürzungsrecht, wenn der Vermieter Nachrüstungspflichten beim Wärmeerzeuger nicht nachgekommen ist.
  • Die Wärmeabgabe alter, frei liegender Heizungsrohre kann gemäß den anerkannten Regeln der Technik in die Heizkostenabrechnung eingerechnet werden.
  • Solaranlagen: Die Brauchwassererwärmung mit Solarthermie-Anlagen darf nicht berücksichtigt werden und muss gegebenenfalls vom Gesamtverbrauch abgezogen werden. 
  • Die Heizkostenabrechnung bei Passivhäusern soll ganz entfallen, da die Mess- und Abrechnungskosten hier den wesentlichen Teil der Gesamtkosten ausmachen können.

Die Gesetzesnovelle trat am 1.1.2009 in Kraft. Für Abrechnungszeiträume, die vor dem 1.1.2009 liegen, gilt die alte Verordnung.


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