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Bundesimmissionsschutzverordnung für Feuerungsanlagen
Der Betrieb einer Anlage, die gegen die erste Bundesimmisionsschutzverordnung (1. BImSchV) verstößt, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Kleine und mittlere Feuerungsanlagen wie Heizungsanlagen und Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine müssen (mit Übergangsfristen) Schadstoffgrenzwerte einhalten.
Geregelt ist in der Verordnung unter anderem, wie oft und in welchem Umfang eine Anlage aus Immissionsschutzgründen überwacht werden muss. Die BImSchV enthält auch eine Liste der zulässigen Brennstoffe.
Vor Ort ist der Schornsteinfeger dafür verantwortlich, Verstöße gegen die Verordnung festzustellen. Die weitere Praxis ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Nordrhein-Westfalen informiert beispielsweise der Schornsteinfeger das Ordnungsamt über den unzulässigen Betrieb einer Heizungsanlage.
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten aktuell geltenden Grenzwerte:
Feuerungsanlagen | Grenzwerte |
|---|---|
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe | |
a) Nennwärmeleistung (NWL) <=15 kW | keine Grenzwerte |
b) Feuerungswärmeleistung > 15 kW | Staub: 0,15 g/m³ (für alle festen Brennstoffe)
|
Ölfeuerungsanlagen | Rußzahl: (<= 1 (Zerstäubungsbrenner)
|
Gasfeuerungsanlagen | Abgasverluste:
|
In den letzten Jahren ist die Schadstoffbelastung aus Feuerungsanlagen, die zur Wärmeerzeugung in den Haushalten und Gewerbebetrieben eingesetzt werden, stetig angestiegen. Um die Feinstaubemissionen deutlich zu reduzieren, ist eine Novellierung der Verordnung beabsichtigt. Der gesetzgeberische Vorgang ist noch in der Anhörungsphase.
Autor: Redaktion










