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letzte Änderung: 07.09.2010 

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Aktueller Wertungsstatus

Bundesimmissionsschutzverordnung für Feuerungsanlagen

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Der Gesetzgeber ahndet den unzulässigen Betrieb von Feuerungsanlagen. Quelle: Pixelio.de, © Hermann Eberhardt

Der Betrieb einer Anlage, die gegen die erste Bundesimmisionsschutzverordnung (1. BImSchV) verstößt, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Kleine und mittlere Feuerungsanlagen wie Heizungsanlagen und Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine müssen (mit Übergangsfristen) Schadstoffgrenzwerte einhalten.

Geregelt ist in der Verordnung unter anderem, wie oft und in welchem Umfang eine Anlage aus Immissionsschutzgründen überwacht werden muss. Die BImSchV enthält auch eine Liste der zulässigen Brennstoffe.

Vor Ort ist der Schornsteinfeger dafür verantwortlich, Verstöße gegen die Verordnung festzustellen. Die weitere Praxis ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Nordrhein-Westfalen informiert beispielsweise der Schornsteinfeger das Ordnungsamt über den unzulässigen Betrieb einer Heizungsanlage.

Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten aktuell geltenden Grenzwerte:

Feuerungsanlagen

Grenzwerte

Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

a) Nennwärmeleistung (NWL)  <=15 kW

keine Grenzwerte

b) Feuerungswärmeleistung > 15 kW

Staub: 0,15 g/m³ (für alle festen Brennstoffe)
Kohlenmonoxid: gestuft nach NWL
Holz:

  • 4 g/m³ bei NWL bis 50 kW
  • 2 g/m³ bei NWL über 50 bis 150 kW
  • 1 g/m³ bei NWL über 150 bis 500 kW
  • 0,5 g/m³ bei NWL über 500 kW

Ölfeuerungsanlagen
(Feuerungswärmeleistung < 10 MW)

Rußzahl: (<= 1 (Zerstäubungsbrenner)
Abgasverluste:

  • 11% bei NWL über 4 bis 25 kW
  • 10 % bei NWL über 25 bis 50 kW
  • 9 % bei NWL über 50 kW

Gasfeuerungsanlagen
(Feuerungswärmeleistung < 10 MW)

Abgasverluste:

  • 11% bei NWL über 4 bis 25 kW
  • 10 % bei NWL über 25 bis 50 kW
  • 9 % bei NWL über 50 kW

In den letzten Jahren ist die Schadstoffbelastung aus Feuerungsanlagen, die zur Wärmeerzeugung in den Haushalten und Gewerbebetrieben eingesetzt werden, stetig angestiegen. Um die Feinstaubemissionen deutlich zu reduzieren, ist eine Novellierung der Verordnung  beabsichtigt. Der gesetzgeberische Vorgang ist noch in der Anhörungsphase.

Autor: Redaktion 


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