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Austauschpflicht für Wasser- und Wärmezähler

- Nach Ablauf der Eichfrist für Wasser- oder Wärmemengenzähler ist nicht mehr sichergestellt, dass die Geräte noch richtig messen.
Die Eichfrist für Wasserzähler und Wärmemengenzähler verlangt eine Nacheichung oder Nachbeglaubigung der Zählereichung alle sechs Jahre für Kaltwasser- beziehungsweise alle fünf Jahre für Warmwassersysteme.
Aufgrund zunehmender Verkalkung und Verschmutzung der Zähler ist nicht mehr sichergestellt, dass die Geräte nach dieser Zeit noch richtig messen. Die Dauer der Eichfrist wurde mittels Prüf- und Testläufen vom Materialprüfungsamt ermittelt. Nach dem Eichgesetz gelten abgelaufene Zähler vor dem Gesetzgeber für eine Abrechnung als ‚nicht vorhanden‘.
Für die Einhaltung der Fristen ist der Betreiber der Messgeräte verantwortlich:
- bei Mietwohnungen der Vermieter
- bei Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer









