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letzte Änderung: 11.03.2010 

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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EE-WärmeG)

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Der Neubau mit optimierter Dämmung hat ein Heizungssystem aus Solarwärmeanlage, Erdwärmetauscher und Wärmerückgewinnungsanlage. © Rangen-Architekten

Mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, das seit Anfang 2009 das erfolgreiche Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ergänzt, sollen die Voraussetzungen für einen schnelleren Aufschwung Erneuerbarer Energieträger im Wärmemarkt geschaffen werden.
 
Im Rahmen des Integrierten Energie- und Klimaprogramms der Bundesregierung soll der Anteil Erneuerbarer Energien am Wärmebedarf in Deutschland bis 2020 auf 14 Prozent erhöht werden. 

Das Gesetz verpflichtet (nur) Eigentümer neuer Gebäude dazu, den Energiebedarf ihres Gebäudes anteilig mit Erneuerbaren Energien zu decken. Dazu können z.B. Geothermie, Solarwärme, oder Biomasse genutzt werden. Ersatzweise können auch ähnlich Klima schonende Maßnahmen umgesetzt werden, wie etwa eine verstärkte Wärmedämmung oder Wärmeerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme.

Nutzungspflicht und Ausnahmen

Zur Erfüllung der Nutzungspflicht kann z.B. ein Teil der Wärme aus Solarenergie gedeckt werden. Das Gesetz schreibt vor, dass der Sonnenkollektor mind. 0,04 m2 Fläche pro m2 beheizter Nutzfläche groß sein muss. Hat das Haus also eine Wohnfläche von 100 m2, muss der Kollektor mindestens 4 m2 groß sein. Auch Wärmepumpen, feste Biomasse, Erdwärme oder Umweltwärme können genutzt werden. Wer diese Alternativen zur Solarwärme wählt, muss seinen Wärmebedarf zu mehr als 50 Prozent aus Erneuerbaren Energien decken. Das Gesetz stellt bestimmte ökologische und technische Anforderungen, z.B. bestimmte Jahresarbeitszahlen beim Einsatz von Wärmepumpen.

Da niemand finanziell überbelastet werden soll, gibt es Ausnahmen:

  • wenn die Nutzung Erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist,
  • wenn es für den Gebäudeeigentümer finanziell unzumutbar ist, auf Regenerative Energiequellen zurückzugreifen,
  • bei Gebäuden, bei denen der Einsatz Erneuerbarer Energien nicht sinnvoll ist (z.B. Zelte, Treibhäuser, Häuser mit einer Nutzfläche von weniger als 50 m2, bestimmte Betriebsgebäude, Gotteshäuser oder unterirdische Bauten)

Ersatzmaßnahmen

Anstelle Erneuerbarer Energien können andere Maßnahmen ergriffen werden, die ähnlich Klima schonend sind:

  • die Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
  • verbesserte Dämmung des Gebäudes über das gesetzlich vorgeschriebene Niveau hinaus (mindestens 15 Prozent)
  • Anschluss an ein Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung, sofern das Netz teilweise mit Erneuerbaren Energien oder überwiegend auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird

Kosten und finanzielle Förderung

Durch Erneuerbare Energien werden Brennstoffkosten eingespart, die die hohen Investitionskosten im Laufe der Zeit mehr als ausgleichen. Die tatsächlich entstehenden Kosten hängen stark von der gewählten Technik  und vom individuellen Energieverbrauch ab.

Um den Gebäudeeigentümern bei der Nutzung Erneuerbarer Energien aber auch finanziell entgegen zu kommen, sieht das Wärmegesetz eine Förderung im Rahmen des Marktanreizprogramms vor. Belohnt wird jeder, der freiwillig stärker als vorgeschrieben Erneuerbare Energien nutzt. Für das Markanreizprogramm zur Förderung von Erneuerbaren Energien im Wärmemarkt stehen 2009 400 Millionen Euro zur Verfügung.

Bei der Förderung wird unterschieden zwischen Gebäudeeigentümern, die verpflichtet sind Erneuerbare Energien zu nutzen (Neubau), und solche, die ohne verpflichtet zu sein, regenerative Wärme einsetzen wollen (Altbau). Verpflichtete können nur gefördert werden, wenn sie über die Nutzungspflicht hinausgehende Maßnahmen ergreifen oder innovative Technologien einsetzen. Wer gefördert werden will, muss also mehr tun als das, was das Wärmegesetz oder andere gesetzliche Verpflichtungen vorschreiben.

Gefördert werden kann jede Maßnahme, die der Heizung, Warmwasserbereitung oder der Erzeugung von Kühl- und Prozesswärme dient. Dies gilt insbesondere für den Gebäudeeigentümer, der eine solarthermische Anlage, eine Biomasseanlage, Anlagen zur Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme, Nahwärmenetze, Speicher oder Übergabestationen für Wärmenutzer errichtet oder erweitert.

EE-WärmeG und Marktanreizprogramm werden von einer Regelung flankiert, die es Kommunen erlaubt, einen Anschluss an Wärmenetze vorzuschreiben, sofern dies dem Klimaschutz dient.

Autor: Redaktion 


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