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Ökologische Steuerreform im Überblick

- Die ökologische Steuerreform bietet Anreize für den Einsatz von zukunftsfähigen Technologien.
Mit dem Einstieg in die ökologische Steuerreform 1999 sollten nach dem Willen der damaligen Bundesregierung vorrangig der sparsame Umgang mit Energie gefördert und stufenweise Anreize für besonders zukunftsfähige Technologien geschaffen werden.
Seit Inkrafttreten der 6. Stufe der ökologischen Steuerreform zum 1. Januar 2009 gelten konkret die folgenden Rahmenbedingungen:
- Seit dem 1.4.1999 wird eine Öko-Mineralölsteuer erhoben. Sie beträgt ab 1.1.2009 für leichtes Heizöl 0,61 Cent/kWh und für Erdgas 0,37 Cent/kWh (Ho).
- Zusätzlich wird eine Steuer auf den verbrauchten Strom erhoben. Der Stromsteuersatz beträgt seit dem 1.1.2003 2,05 Cent/kWhel. Die Stromeigenerzeugung aus Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 2.000 kW ist aber nicht von der Stromsteuer betroffen. Ebenso ist Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern von der Stromsteuer befreit.
- Für KWK-Betreiber gilt, dass deren Anlagen mit einem Jahresnutzungsgrad größer oder gleich 60 Prozent von der Öko- Mineralölsteuer (0,37 Cent/kWh (Ho) bei Erdgas) befreit sind.
- Für KWK-Betreiber gilt außerdem, dass deren Anlagen mit einem Jahres- bzw. Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent zusätzlich von der bisherigen Mineralölsteuer (0,18 Cent/kWh (Ho) bei Erdgas) befreit sind.
- Für das produzierende Gewerbe sowie für die Land- und Forstwirtschaft gilt ein reduzierter Steuersatz von 60 Prozent des Ökosteuersatzes, d.h. 1,23 Cent/kWhel bzw. 1,23 Cent/Liter bei leichtem Heizöl und 0,22 Cent/kWh (Ho) bei Erdgas. Diese Ermäßigung greift jedoch erst oberhalb eines Sockelbetrags von jährlich 512,50 Euro jeweils separat für die Strom- und Mineralölsteuerberechnung.
- Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes wurde zudem der so genannte Spitzenausgleich, der die Höhe der Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge gegenüber dem Referenzjahr 1998 berücksichtigt, modifiziert. Diese Unternehmen erhalten seit 1.1.2003 95 Prozent der Ökosteuerbeträge zurückerstattet, die den Ermäßigungsbetrag für die Rentenversicherung übersteigen. Bis Ende 2002 gab es den gesamten Ökosteueranteil zurück, der die Rentenversicherungsermäßigung um mehr als 20 Prozent überstieg.
- Contractoren, d.h. diejenigen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses für Dritte eine Anlage zur Wärme- und/ oder Stromerzeugung betreiben, werden mit Eigenerzeugern gleichgestellt. Bei Anlagen bis 2.000 kW elektrischer Leistung sind diese also von der Stromsteuer nicht betroffen.
Zuständig für den Vollzug des Gesetzes sind die Hauptzollämter. Dabei wird folgendermaßen verfahren:
- Stromsteuer: Anlagen bis zu 2.000 kWel Eigenerzeugungsleistung werden nicht vom Stromsteuergesetz erfasst. Steuerschuldner ist der Stromversorger oder bei Eigenerzeugungsanlagen größer 2.000 kWel der Stromeigenerzeuger. Für die Entnahme von steuerermäßigtem oder steuerbefreitem Strom ist durch den Verbraucher eine Erlaubnis vom Hauptzollamt zu beantragen. Dieser Erlaubnisschein gilt als Nachweis gegenüber dem Versorger.
- Mineralölsteuer: Über die Energierechnung wird der volle Mineralölsteuersatz abgeführt. Bei Anspruch auf einen ermäßigten Steuersatz wird die Differenz auf Einzelantrag zurückerstattet. Hierbei besteht auch die Möglichkeit der monatlichen Rückerstattung.








