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letzte Änderung: 13.04.2012 

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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2009

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Mit der Novelle des KWK-Gesetzes, die am 1.Januar 2009 in Kraft getreten ist, wird die Förderung von KWK-Anlagen ausgeweitet. © Fotolia

Mit der Novelle des KWK-Gesetzes, die am 1.Januar 2009 in Kraft getreten ist, wird die Förderung von KWK-Anlagen ausgeweitet. Ziel ist es, dass KWK-Anlagen 2020 einen Beitrag von 25 Prozent an der gesamten deutschen Bruttostromerzeugung leisten.

Das neue Gesetz unterscheidet sich wesentlich von der bisher gültigen Fassung des Jahres 2002. So wurden die Bestimmungen ausgeweitet und durch die Förderung von Anlagen mit über 2 MWel Stromerzeugungskapazität ergänzt. Mit der Neuregelung wird ab 2009 nicht nur der in das Netz eingespeiste Strom vergütet, sondern auch jener, der vom Erzeuger selbst verbraucht wird. Um in den Genuss der Förderung zu kommen, darf sich die Anlage vor Beantragung der Förderung erst im Planungsstadium befinden.

KWK-Anlagen werden in folgende Kategorien unterschieden:

  • KWK- und BHKW-Anlagen bis 50 kWel, die nach dem 1.1.2009 in Betrieb gehen
  • KWK- und BHKW-Anlagen mit 50 kWel bis 2 MWel Leistung, die nach dem 1.1.2009 in Betrieb gehen
  • KWK- und BHKW-Anlagen mit über 2 MWel, die nach dem 1.1.2009 in Betrieb gehen.
  • Modernisierte KWK- und BHKW-Anlagen, die bis 1.3.2002 in Betrieb gegangen sind bzw. modernisiert wurden und zwischen 1.1.2009 und 31. 12.2016 wieder als modernisierte Anlage in Dauerbetrieb gehen.

Die Förderung durch eine Einspeisevergütung gilt bei allen KWK-Anlagen für höchstens 30 000 Vollbenutzungsstunden. Anlagen mit Brennstoffzellentechnik und KWK-Anlagen bis 50 kWel können bis zu zehn Jahre lang, größere Anlagen aber nur bis zu sechs Jahre gefördert werden. Modernisierte Anlagen werden entsprechend den Bestimmungen für Neuanlagen gefördert. Die Einspeisevergütung beträgt

  • 5,11 ct für Anlagen bis 50kWel,
  • 2,10 ct für jene mit 50kWel bis 2 MWel Leistung und
  • für Anlagen über 2 MWel 1,5 ct je Kilowattstunde.

Im Gegensatz zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)   bleibt die jeweilige Einspeisevergütung über den Förderzeitraum gleich und sinkt nicht ab. Zur Glättung der Förderstufen erhalten große Anlagen für die ersten 50 kWel, bzw. die Strommenge zwischen 50 kWel und 2 MWel den höheren Vergütungssatz der Anlagen, die in jene Größenordnung fallen.

KWK-Anlagen, die Energie mit Biogas erzeugen , erhalten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)  einen KWK-Zuschlag.

Neu ist mit der Gesetzesnovelle auch die Förderung des Neu- und Ausbaus der Fernwärmeleitungen in Form von Investitionskostenzuschüssen. Mit dem Neu- und Ausbau darf dazu ab dem 1.1.2009 begonnen werden, das Netz muss bis 31.12.2020 in Betrieb genommen werden. Im Endausbau müssen mindestens 60 Prozent der Wärme aus KWK-Anlagen stammen. Mindestens ein Abnehmer, der nicht gleichzeitig Eigentümer oder Betreiber des Wärmenetzes ist, muss an das Netz angeschlossen sein.

Hinweis. Die Förderungen des KWK-Gesetzes 2002 , die über das Jahr 2009 hinaus eine Einspeisungsvergütung vorsahen, laufen weiter.


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