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Antragsberechtigte für Fördermittel

- Die Förderrichtlinien für Erneuerbare Energien und Energieeinsparung richten sich oft an eine breite Gruppe von Antragsberechtigten.
Die jeweilige Förderrichtlinie macht deutlich, welche Personengruppe Fördermittel erhalten kann. Darüber hinaus werden weitere Anforderungen – z. B. an das Gebäude, die einzusetzende Technologie oder die Qualität der geförderten Beratungsleistung definiert.
Die Förderrichtlinien für den Bereich erneuerbare Energien oder Energieeinsparung adressieren häufig eine breite Gruppe von Antragsberechtigten. Zum Beispiel im Falle der Förderung von Solarkollektoranlagen für verschiedene Anwendungsbereiche wie etwa zur Raumheizung sind nämlich Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Freiberufler, Vereine und Stiftungen, aber auch Kommunen und kommunale Träger antragsberechtigt.
Diese müssen Eigentümer oder Mieter des betreffenden Gebäudes oder Grundstückes sein, auf dem die Anlage errichtet wird, beziehungsweise an dem Maßnahmen zur Energieeinsparung durchgeführt werden.
Andere Förderprogramme richten sich nur an kommunale Einrichtungen oder Kommunen sowie an Sportvereine, z. B. förderfähige Maßnahmen einer energetischen Sanierung von Bildungseinrichtungen im Rahmen des Konjunkturpakets II. Für Fördermittel der BAFA-Energieberatung wiederum sind nur die Berater antragsberechtigt, welche quasi im Auftrag des Kunden die Förderung beantragen und auf die Rechnung umlegen.
Hinweis. Bei Zulagen über die Finanzämter ist der Kreis der Antragsberechtigten meist über die Höhe des maximalen Jahreseinkommens begrenzt.








