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letzte Änderung: 31.08.2010 

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Aktueller Wertungsstatus

Aktuelle Vergütungssätze des EEG

In der seit Januar 2009 gültigen Fassung des EEG sind die Vergütungen - abhängig von Anlagentyp und Anlagengröße - stark ausdifferenziert. Rückwirkend zum 1. Juli 2010 erfolgt über eine Gesetzesänderung die Absenkung der Vergütungssätze für Strom aus Photovoltaikanlagen.

In der Regel werden die Vergütungen für 20 Jahre zugesichert. Das Anschlussjahr bestimmt die Höhe der Vergütung: Häufig gilt, je später die Erstinbetriebnahme erfolgt, desto geringer ist die zugesicherte Mindestvergütung. 

Im folgenden sind die aktuellen Vergütungssätze (Stand: Juli 2010) in Cent pro eingespeister Kilowattstunde aufgeführt:

Solarstrom

Anlage Bis inkl. 30 kW Bis inkl. 100 kW Bis inkl. 1 MW Ab 1 MW
Auf Dachflächen bzw. an Lärmschutzwänden 34,05 ct/kWh 32,39 ct/kWh 30,65 ct/kWh 25,55 ct/kWh
Freiflächenanlagen 26,15 ct/kWh 26,15 ct/kWh 26,15 ct/kWh 26,15 ct/kWh
  • Bei Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen beträgt die Absenkung der Vergütung 8 % und auf sonstigen Flächen 12%.
  • Bei Anlagen, die 2010 neu errichtet werden, müssen Standort und Leistung an die Bundesnetzagentur gemeldet werden, ansonsten entfällt die Verpflichtung des Netzbetreibers den Strom zu vergüten.
  • Ackerflächen:
    Strom aus Anlagen auf Ackerflächen wird grundsätzlich nicht mehr vergütet, wenn die Anlage nach dem 30.06.2010 in Betrieb geht. Ausgenommen hiervon sind Anlagen, die sich im Bereich von vor dem 25.03.2010 beschlossenen Bebauungsplänen befinden, und bis zum Ende des Jahres 2010 in Betrieb genommen werden. Hier beträgt die Vergütung 28,43 Cent/kWh. Die einmalige Absenkung der Vergütung wird hier nicht angewendet.
  • Freiflächenanlagen:
    Die Befristung der Vergütung von Freiflächenanlagen bis zum 1. Januar 2015 wird aufgehoben. Gefördert werden jetzt auch Gewerbe- und Industriegebiete sowie Flächen innerhalb eines Streifens von 110 m entlang von Autobahnen und Bahnschienen. Die Vergütung für Strom aus förderfähigen Anlagen beträgt 26,15 Cent/kWh.
  • Eigenverbrauch von Solarstrom:
    Der direkte Selbstverbrauch von Strom aus einer Photovoltaik-Anlage wird vergütet, soweit der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.
    Förderfähig sind Anlagen, die ab dem 01.01.2009 erreichtet worden sind und sich an oder auf einem Gebäude befinden. Die Vergütungssätze richten sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
    1. Anlagen, die bis zum 30.06.2010 errichtet worden sind:
    Die Anlage weist eine installierte Leistung bis max. 30 kW auf.
    Der Vergütungssatz für Anlagen, die 2009 errichtet worden sind, beträgt 25,01 Cent/kWh. Anlagen, die zwischen dem 01.01.2010 und em 30.06.2010 errichtet worden sind, erhalten eine Vergütung von 22,67 Cent/kWh.
    2. Anlagen, die ab dem 01.07.2010 in Betrieb gehen:
    Die Anlage weist eine installierte Leistung bis max. 500 kW auf. Der Vergütungssatz richtet sich nach der Anlagengröße sowie nach dem prozentualen Eigenverbrauch.
    Die Vergütung  bei einem Eigenverbrauch von mind. 30% am jährlich erzeugten Solarstrom beträgt bei einer Anlagengröße
    • bis 30 kW: 17,67 Cent/kwh
    • bis 100 kW: 16,01 Cent/kWh
    • bis 500 kW: 14,27 Cent/kWh
    Die Vergütung  bei einem Eigenverbrauch ab mind. 30% am jährlich erzeugten Solarstrom beträgt bei einer Anlagengröße
    • bis 30 kW: 22,05 Cent/kwH
    • bis 100 kW: 20,39 Cent/kWh
    • bis 500 kW: 18,65 Cent/kWh
  • Änderungen ab 01.10.2010
    Die Einspeisevergütung wird zusätzlich um 3 % gesenkt.
    Die Vergütungssätze  für den Eigenverbauch werden folgendermaßen gesenkt:
    Die Vergütung  bei einem Eigenverbrauch von mind. 30% am jährlich erzeugten Solarstrom beträgt bei einer Anlagengröße
    • bis 30 kW: 16,65 Cent/kwh
    • bis 100 kW 15,04 Cent/kWh
    • bis 500 kW 13,35 Cent/kWh
    Die Vergütung  bei einem Eigenverbrauch ab mind. 30% am jährlich erzeugten Solarstrom beträgt bei einer Anlagengröße
    • bis 30 kW: 21,03 Cent/kwh
    • bis 100 kW 19,42 Cent/kWh
    • bis 500 kW 17,73 Cent/kWh
  • Degression:
    • bei Dachanlagen bis 100kW
      2010: 8,0 %, ab 2011: 9,0 %
    • Dachanlagen ab 100 kW
      2010: 10,0 %, ab 2011: 9,0 %
    • bei Freiflächenanlagen:
      2010: 10,0 %, ab 2011: 9,0 %
    Die Degressionssätze verändern sich in Abhängigkeit der jährlich installierten Leistung. Die Zielmarke für den jährlichen Ausbau liegt bei 3.500 MW. Wird diese Zielmarke überschritten, sinken die Vergütungssätze zum Jahresende 2010 um 1 % und 2011 um 3 % pro 1.000 Megawatt zusätzlichem Marktvolumen über den im EEG regulär vorgesehenen Degressionssatz von 9 % hinaus. Unterschreitet das Marktwachstum die Untergrenze von 2.500 Megawatt sinken die Vergütungssätze langsamer.

Windenergie Onshore

Typ Vergütung
Anfangsvergütung 9,11 ct/kWh
Endvergütung 4,97 ct/kWh
  • Vergütungszeitraum 20 Jahre
  • Degression 1%
  • Anfangsvergütung in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage mit Option zur Verlängerung in Abhängigkeit von der Stromproduktion im Vergleich zum Referenzertrag.
  • "60 %-Klausel": Keine Vergütung für Anlagen, für die vor der Inbetriebnahme nicht nachgewiesen wurde, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 % des Referenzertrages erzielen können.

Boni (kumulativ):

  • Systemdienstleistungsbonus: 0,5 ct/kWh für Anlagen, die vor dem 01.01.2014 in Betrieb genommen worden sind.
  • Repowering-Bonus: 0,5 ct/kWh für den Zeitraum der Anfangsvergütung, bei Ersatz alter Anlagen, wenn mindestens die 2-fache Leistung installiert wird.

 

Windenergie Offshore

Typ Vergütung
Anfangsvergütung 13,00 ct/kWh
Endvergütung 3,50 ct/kWh
  • Vergütungszeitraum 20 Jahre
  • Degression 0%, ab 2015 5%
  • Anfangsvergütung in den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage
  • Schnellstarterbonus: 2 ct/kWh während der Zeit der erhöhten Anfangsvergütung bei Inbetriebnahme bis 31.12.2015

Geothermie

Anlagenleistung Vergütung
bis 10 MW 15,84 ct/kWh
ab 10 MW 10,40 ct/kWh
  • Vergütungszeitraum 20 Jahre
  • Degression 1%

Boni (kumulativ):

  • Wärmenutzungsbonus: 3 ct/kWh für Anlagen bis 10 MWel
  • Technologiebonus: 4 ct/kWh für Anlagen bis 10 MWel mit petrothermaler Technik
  • Schnellstarterbonus: 4 ct/kWh für Anlagen, die vor dem 1.1.2016 in Betrieb gehen

Bioenergie

Anlagenleistung Grundvergütung
bis 150 kWel 11,55 ct/kWh
bis 500 kWel 9,09 ct/kWh
bis 5 MWel 8,17 ct/kWh
5 MWel bis 20 MWel (bei KWK-Stomerzeugung) 7,71 ct/kWh
  • Vergütungszeitraum 20 Jahre
  • Degression 1%

Boni (kumulativ):

  • Nachwachsende Rohstoffe (NaWaRo): Zuschläge zwischen 2 und 9 ct/kWh je nach Anlagengröße und eingesetztem Material
  • KWK-Bonus für Anlagen bis 20 MWel (nur für den Teil des eingespeisten Stroms, der als KWK-Strom gilt): Zuschlag von 3 ct/kWh
  • Technologiebonus für Anlagen bis 5 MWel: Innovative Anlagentechnik (Brennstoffzellen,Gasturbinen,Dampfmotoren,Stirlingmotoren u.a.) Zuschlag von 2 ct/kWh, Gasaufbereitung 1-2 ct/kWh
  • Grundvergütung kann sich um 1 ct/kWh für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Alt- und Neuanlagen anteilig bis 500 kW erhöhen, wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der TA Luft entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden
  • Degression 1%

Deponiegas, Klärgas, Grubengas

Deponiegasanlagen

Anlagenleistung Vergütung
bis 500 kWel 8,87 ct/kWh
500 kWel bis 5 MWel 6,07 ct/kWh

Klärgasanlagen

Anlagenleistung Vergütung
bis 500 kWel 7,00 ct/kWh
500 kWel bis 5 MWel 6,07 ct/kWh

Grubengasanlagen

Anlagenleistung Vergütung
bis 1 MWel 7,05 ct/kWh
1 MWel bis 5 MWel 5,08 ct/kWh
ab 5 MWel 4,10 ct/kWh
  • Vergütungszeitraum 20 Jahre
  • Degression 1,5%
  • Um 1 bis 2 ct/kWh höhere Vergütung, wenn innovative Techniken angewendet werden (z.B. Brennstoffzelle, Gasturbine); Degression auch hier 1,5% pro Jahr

Wasserkraft

Anlagen bis 5 MW – Neuanlagen

Anlagenleistung Vergütung
bis 500 kW 12,67 ct/kWh
500 kW bis 2 MW 8,65 ct/kWh
2MW bis 5 MW 7,65 ct/kWh
  • Vergütung über 20 Jahre
  • keine Degression

Anlagen bis 5 MW - modernisierte/revitalisierte Anlagen

Anlagenleistung Vergütung
bis 500 kW 11,67 ct/KWh
500 kW bis 5 MW 8,65 ct/kWh
  • Vergütungszeitraum 20 Jahre
  • keine Degression

 

Neue und erneuerte Anlagen ab 5 MW

Anlagenleistung Vergütung
bis 500 kW 7,22 ct/kWh
bis 10 MW 6,26 ct/kWh
bis 20 MW 5,74 ct/kWh
bis 50 MW 4,30 ct/kWh
ab 50 MW 3,47 ct/kWh
  • Vergütungszeitraum 15 Jahre
  • Degression 1%

Autor: Redaktion 


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