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Aktuelle Vergütungssätze des EEG
In der seit Januar 2009 gültigen Fassung des EEG sind die Vergütungen - abhängig von Anlagentyp und Anlagengröße - stark ausdifferenziert. Rückwirkend zum 1. Juli 2010 erfolgt über eine Gesetzesänderung die Absenkung der Vergütungssätze für Strom aus Photovoltaikanlagen.
In der Regel werden die Vergütungen für 20 Jahre zugesichert. Das Anschlussjahr bestimmt die Höhe der Vergütung: Häufig gilt, je später die Erstinbetriebnahme erfolgt, desto geringer ist die zugesicherte Mindestvergütung.
Im folgenden sind die aktuellen Vergütungssätze (Stand: Juli 2010) in Cent pro eingespeister Kilowattstunde aufgeführt:
Solarstrom
| Anlage | Bis inkl. 30 kW | Bis inkl. 100 kW | Bis inkl. 1 MW | Ab 1 MW |
|---|---|---|---|---|
| Auf Dachflächen bzw. an Lärmschutzwänden | 34,05 ct/kWh | 32,39 ct/kWh | 30,65 ct/kWh | 25,55 ct/kWh |
| Freiflächenanlagen | 26,15 ct/kWh | 26,15 ct/kWh | 26,15 ct/kWh | 26,15 ct/kWh |
- Bei Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen beträgt die Absenkung der Vergütung 8 % und auf sonstigen Flächen 12%.
- Bei Anlagen, die 2010 neu errichtet werden, müssen Standort und Leistung an die Bundesnetzagentur gemeldet werden, ansonsten entfällt die Verpflichtung des Netzbetreibers den Strom zu vergüten.
- Ackerflächen:
Strom aus Anlagen auf Ackerflächen wird grundsätzlich nicht mehr vergütet, wenn die Anlage nach dem 30.06.2010 in Betrieb geht. Ausgenommen hiervon sind Anlagen, die sich im Bereich von vor dem 25.03.2010 beschlossenen Bebauungsplänen befinden, und bis zum Ende des Jahres 2010 in Betrieb genommen werden. Hier beträgt die Vergütung 28,43 Cent/kWh. Die einmalige Absenkung der Vergütung wird hier nicht angewendet. - Freiflächenanlagen:
Die Befristung der Vergütung von Freiflächenanlagen bis zum 1. Januar 2015 wird aufgehoben. Gefördert werden jetzt auch Gewerbe- und Industriegebiete sowie Flächen innerhalb eines Streifens von 110 m entlang von Autobahnen und Bahnschienen. Die Vergütung für Strom aus förderfähigen Anlagen beträgt 26,15 Cent/kWh. - Eigenverbrauch von Solarstrom:
Der direkte Selbstverbrauch von Strom aus einer Photovoltaik-Anlage wird vergütet, soweit der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.
Förderfähig sind Anlagen, die ab dem 01.01.2009 erreichtet worden sind und sich an oder auf einem Gebäude befinden. Die Vergütungssätze richten sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
1. Anlagen, die bis zum 30.06.2010 errichtet worden sind:
Die Anlage weist eine installierte Leistung bis max. 30 kW auf.
Der Vergütungssatz für Anlagen, die 2009 errichtet worden sind, beträgt 25,01 Cent/kWh. Anlagen, die zwischen dem 01.01.2010 und em 30.06.2010 errichtet worden sind, erhalten eine Vergütung von 22,67 Cent/kWh.
2. Anlagen, die ab dem 01.07.2010 in Betrieb gehen:
Die Anlage weist eine installierte Leistung bis max. 500 kW auf. Der Vergütungssatz richtet sich nach der Anlagengröße sowie nach dem prozentualen Eigenverbrauch.
Die Vergütung bei einem Eigenverbrauch von mind. 30% am jährlich erzeugten Solarstrom beträgt bei einer Anlagengröße- bis 30 kW: 17,67 Cent/kwh
- bis 100 kW: 16,01 Cent/kWh
- bis 500 kW: 14,27 Cent/kWh
- bis 30 kW: 22,05 Cent/kwH
- bis 100 kW: 20,39 Cent/kWh
- bis 500 kW: 18,65 Cent/kWh
- Änderungen ab 01.10.2010
Die Einspeisevergütung wird zusätzlich um 3 % gesenkt.
Die Vergütungssätze für den Eigenverbauch werden folgendermaßen gesenkt:
Die Vergütung bei einem Eigenverbrauch von mind. 30% am jährlich erzeugten Solarstrom beträgt bei einer Anlagengröße- bis 30 kW: 16,65 Cent/kwh
- bis 100 kW 15,04 Cent/kWh
- bis 500 kW 13,35 Cent/kWh
- bis 30 kW: 21,03 Cent/kwh
- bis 100 kW 19,42 Cent/kWh
- bis 500 kW 17,73 Cent/kWh
- Degression:
- bei Dachanlagen bis 100kW
2010: 8,0 %, ab 2011: 9,0 % - Dachanlagen ab 100 kW
2010: 10,0 %, ab 2011: 9,0 % - bei Freiflächenanlagen:
2010: 10,0 %, ab 2011: 9,0 %
- bei Dachanlagen bis 100kW
Windenergie Onshore
| Typ | Vergütung |
|---|---|
| Anfangsvergütung | 9,11 ct/kWh |
| Endvergütung | 4,97 ct/kWh |
- Vergütungszeitraum 20 Jahre
- Degression 1%
- Anfangsvergütung in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage mit Option zur Verlängerung in Abhängigkeit von der Stromproduktion im Vergleich zum Referenzertrag.
- "60 %-Klausel": Keine Vergütung für Anlagen, für die vor der Inbetriebnahme nicht nachgewiesen wurde, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 % des Referenzertrages erzielen können.
Boni (kumulativ):
- Systemdienstleistungsbonus: 0,5 ct/kWh für Anlagen, die vor dem 01.01.2014 in Betrieb genommen worden sind.
- Repowering-Bonus: 0,5 ct/kWh für den Zeitraum der Anfangsvergütung, bei Ersatz alter Anlagen, wenn mindestens die 2-fache Leistung installiert wird.
Windenergie Offshore
| Typ | Vergütung |
|---|---|
| Anfangsvergütung | 13,00 ct/kWh |
| Endvergütung | 3,50 ct/kWh |
- Vergütungszeitraum 20 Jahre
- Degression 0%, ab 2015 5%
- Anfangsvergütung in den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage
- Schnellstarterbonus: 2 ct/kWh während der Zeit der erhöhten Anfangsvergütung bei Inbetriebnahme bis 31.12.2015
Geothermie
| Anlagenleistung | Vergütung |
|---|---|
| bis 10 MW | 15,84 ct/kWh |
| ab 10 MW | 10,40 ct/kWh |
- Vergütungszeitraum 20 Jahre
- Degression 1%
Boni (kumulativ):
- Wärmenutzungsbonus: 3 ct/kWh für Anlagen bis 10 MWel
- Technologiebonus: 4 ct/kWh für Anlagen bis 10 MWel mit petrothermaler Technik
- Schnellstarterbonus: 4 ct/kWh für Anlagen, die vor dem 1.1.2016 in Betrieb gehen
Bioenergie
| Anlagenleistung | Grundvergütung |
|---|---|
| bis 150 kWel | 11,55 ct/kWh |
| bis 500 kWel | 9,09 ct/kWh |
| bis 5 MWel | 8,17 ct/kWh |
| 5 MWel bis 20 MWel (bei KWK-Stomerzeugung) | 7,71 ct/kWh |
- Vergütungszeitraum 20 Jahre
- Degression 1%
Boni (kumulativ):
- Nachwachsende Rohstoffe (NaWaRo): Zuschläge zwischen 2 und 9 ct/kWh je nach Anlagengröße und eingesetztem Material
- KWK-Bonus für Anlagen bis 20 MWel (nur für den Teil des eingespeisten Stroms, der als KWK-Strom gilt): Zuschlag von 3 ct/kWh
- Technologiebonus für Anlagen bis 5 MWel: Innovative Anlagentechnik (Brennstoffzellen,Gasturbinen,Dampfmotoren,Stirlingmotoren u.a.) Zuschlag von 2 ct/kWh, Gasaufbereitung 1-2 ct/kWh
- Grundvergütung kann sich um 1 ct/kWh für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Alt- und Neuanlagen anteilig bis 500 kW erhöhen, wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der TA Luft entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden
- Degression 1%
Deponiegas, Klärgas, Grubengas
Deponiegasanlagen
| Anlagenleistung | Vergütung |
|---|---|
| bis 500 kWel | 8,87 ct/kWh |
| 500 kWel bis 5 MWel | 6,07 ct/kWh |
Klärgasanlagen
| Anlagenleistung | Vergütung |
|---|---|
| bis 500 kWel | 7,00 ct/kWh |
| 500 kWel bis 5 MWel | 6,07 ct/kWh |
Grubengasanlagen
| Anlagenleistung | Vergütung |
|---|---|
| bis 1 MWel | 7,05 ct/kWh |
| 1 MWel bis 5 MWel | 5,08 ct/kWh |
| ab 5 MWel | 4,10 ct/kWh |
- Vergütungszeitraum 20 Jahre
- Degression 1,5%
- Um 1 bis 2 ct/kWh höhere Vergütung, wenn innovative Techniken angewendet werden (z.B. Brennstoffzelle, Gasturbine); Degression auch hier 1,5% pro Jahr
Wasserkraft
Anlagen bis 5 MW – Neuanlagen
| Anlagenleistung | Vergütung |
|---|---|
| bis 500 kW | 12,67 ct/kWh |
| 500 kW bis 2 MW | 8,65 ct/kWh |
| 2MW bis 5 MW | 7,65 ct/kWh |
- Vergütung über 20 Jahre
- keine Degression
Anlagen bis 5 MW - modernisierte/revitalisierte Anlagen
| Anlagenleistung | Vergütung |
|---|---|
| bis 500 kW | 11,67 ct/KWh |
| 500 kW bis 5 MW | 8,65 ct/kWh |
- Vergütungszeitraum 20 Jahre
- keine Degression
Neue und erneuerte Anlagen ab 5 MW
| Anlagenleistung | Vergütung |
|---|---|
| bis 500 kW | 7,22 ct/kWh |
| bis 10 MW | 6,26 ct/kWh |
| bis 20 MW | 5,74 ct/kWh |
| bis 50 MW | 4,30 ct/kWh |
| ab 50 MW | 3,47 ct/kWh |
- Vergütungszeitraum 15 Jahre
- Degression 1%
Autor: Redaktion








