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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

- Eigentümer werden dazu verpflichtet, den Energiebedarf ihre Neubauten anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Quelle: Eisenhans/ Fotolia.de
Mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das seit Anfang 2009 das erfolgreiche Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ergänzt, sollen die Voraussetzungen für einen schnelleren Aufschwung erneuerbarer Energieträger im Wärmemarkt geschaffen werden.
Im Rahmen des „Integrierten Energie- und Klimaprogramms der Bundesregierung“ soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmebereitstellung in Deutschland bis 2020 auf 14 Prozent erhöht werden.
Das Paket besteht aus 14 Gesetzen und Verordnungen, darunter auch dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Darin werden Eigentümer dazu verpflichtet, den Energiebedarf ihre Neubauten anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Dazu können z. B. Geothermie, Solarwärme oder Biomasse genutzt werden.
Nutzungspflicht und Ausnahmen
Zur Erfüllung der Nutzungspflicht kann ein Teil der Wärme beispielsweise aus Solarenergie gedeckt werden. Das Gesetz schreibt vor, dass der Sonnenkollektor mindestens 0,04 m2 pro m2 beheizter Nutzfläche groß sein muss. Hat das Haus also eine Wohnfläche von 100 m2, so muss der Kollektor mindestens 4 m2 groß sein.
Auch Wärmepumpen, feste Biomasse, Erdwärme oder Umweltwärme können genutzt werden. Wer diese Alternativen zur Solarwärme wählt, muss seinen Wärmebedarf zu mehr als 50 Prozent aus erneuerbaren Energien decken. Das Gesetz stellt auch ökologische und technische Anforderungen, etwa bestimmte Jahresarbeitszahlen beim Einsatz von Wärmepumpen.
Gebäude sind von der Verpflichtung ausgenommen,
- wenn die Nutzung erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist,
- wenn es für den Gebäudeeigentümer finanziell unzumutbar ist, auf regenerative Energiequellen zurückzugreifen,
- wenn der Einsatz erneuerbarer Energien nicht sinnvoll ist (z. B. Zelte, Treibhäuser, Häuser mit einer Nutzfläche von weniger als 50 m2, bestimmte Betriebsgebäude, Gotteshäuser oder unterirdische Bauten).
Ersatzmaßnahmen
Statt erneuerbarer Energien können andere Maßnahmen ergriffen werden, die in ähnlichem Maße klimaschonend sind:
- die Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
- verbesserte Dämmung des Gebäudes über das gesetzlich vorgeschriebene Niveau hinaus (mindestens 15 Prozent)
- Anschluss an ein Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung, sofern das Netz teilweise mit erneuerbaren Energien oder überwiegend auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird.
Kosten und finanzielle Förderung
Mit den richtigen Maßnahmen werden Brennstoffkosten eingespart, die die hohen Investitionskosten im Laufe der Zeit mehr als ausgleichen. Die tatsächlich entstehenden Kosten hängen stark von der gewählten Technik und vom individuellen Energieverbrauch ab.
Um den Gebäudeeigentümern bei der Nutzung erneuerbarer Energien aber auch finanziell entgegen zu kommen, sieht das Wärmegesetz eine Förderung im Rahmen des Marktanreizprogramms des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor. Belohnt wird jeder, der freiwillig stärker als vorgeschrieben erneuerbare Energien nutzt.
Bei der Förderung wird unterschieden zwischen Gebäudeeigentümern, die zur Nutzung erneuerbarer Energien verpflichtet sind (Neubau), und solche, die regenerative Wärme einsetzen wollen, ohne dazu verpflichtet zu sein (Altbau). Verpflichtete können nur gefördert werden, wenn sie über die Nutzungspflicht hinausgehende Maßnahmen ergreifen oder innovative Technologien einsetzen. Wer gefördert werden will, muss also mehr tun als das, was das Wärmegesetz oder andere gesetzliche Verpflichtungen vorschreiben.
Jede Maßnahme kann gefördert werden, die der Heizung, Warmwasserbereitung oder der Erzeugung von Kühl- und Prozesswärme dient. Dies gilt insbesondere für Gebäudeeigentümer, die solarthermische Anlagen, Biomasseanlagen, Anlagen zur Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme, Nahwärmenetze, Speicher oder Übergabestationen für Wärmenutzer errichten oder erweitern. Gefördert werden die Errichtung und Erweiterung von folgenden Anlagen:
- Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche
- Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina
- automatisch beschickten Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse
- besonders emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln
- effizienten Wärmepumpen
- die Vornahme von Visualisierungsmaßnahmen
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz und das Marktanreizprogramm werden von einer Regelung flankiert, die es Kommunen erlaubt, einen Anschluss an Wärmenetze vorzuschreiben, sofern dies dem Klimaschutz dient.








