Servicefunktionen
letzte Änderung: 29.07.2010 

Hauptinhalt
Aktueller Wertungsstatus

Energieeinsparverordnung EnEV

Beispielgrafik: Wohngeböude Neubau (120m² Wohnfläche, beheizter Keller, Dämmstärken lediglich beispielhaft).+
Beispielgebäude nach EnEV09

Die Energieeinsparverordnung definiert verbindliche Grenzwerte und Berechnungsvorschriften für den Energieverbrauch von Gebäuden. Am 1. Oktober 2009 trat die EnEV 2009 in Kraft. 

Bei Neubauten wird der gesamte Energieverbrauch für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung einbezogen. Bei Altbauten werden einzelne Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben.

Ziele der EnEV

Die Verordnung verbessert die energetische Qualität von Neubauten um etwa 30 Prozent gegenüber dem vorherigen Standard, und hilft, die Energiesparpotenziale im Gebäudebestand stärker als bisher auszuschöpfen. Ziel der EnEV 2007 ist es, Häuser zu bauen, die rechnerisch nur noch durchschnittlich sieben Liter Heizöl oder Kubikmeter Gas pro Quadratmeter und Jahr verbrauchen. Vorher waren noch etwa zehn Liter Heizöl oder Kubikmeter Gas pro Quadratmeter und Jahr üblich. Besonderer Wert wird auf die Ausschöpfung von Energieeinsparpotenzialen durch Qualitätssicherung in der Planung und der Ausführung gelegt.

Neubau

Für Neubauten wird ein Gebäudeenergieausweis  vorgeschrieben, der wichtige Informationen zu den energetischen Eigenschaften des Gebäudes enthält. Ähnlich wie beim Kühlschrank (EU-Label ) soll der Energiebedarfswert für mehr Transparenz hinsichtlich der energetischen Qualität von Immobilien sorgen.

Bestandsgebäude

Besondere Energiesparpotenziale liegen im Gebäudebestand. Deshalb mobilisiert die Verordnung diese Reserven durch Nachrüstverpflichtungen und bedingte Anforderungen bei ohnehin anstehenden Modernisierungsmaßnahmen. Insbesondere geht es um den Ersatz von über 2 Millionen vor dem 1. Oktober 1978 eingebauten ineffizienten Heizkesseln, die nachträgliche Dämmung ungedämmter Rohrleitungen und die Dämmung der obersten Geschossdecken unter nicht ausbaufähigen Dachräumen.

Bei anstehenden Modernisierungsarbeiten müssen nun die Möglichkeiten einer energetischen Verbesserung ausgeschöpft werden. Insbesondere bei Putzerneuerung und dem Austausch von Fenstern oder Verglasungen ist es in aller Regel wirtschaftlich, gleichzeitig die energetische Qualität deutlich zu verbessern.

Die Novellierung der EnEV 2007 verpflichtet auch Eigentümer von Bestandsgebäuden, den Mietern oder Käufern einen Gebbäudeenergieausweis  vorzulegen. Lediglich für selbstgenutzte Immobilien besteht keine Ausweispflicht.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)

Die EnEV 2009 wurde am 30. April 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. Oktober 2009 in Kraft.

Ab wann und für welche Gebäude gilt die EnEV 2009?

1. Neubauten:
Vergleichbar zur EnEV 2007 und den vorherigen Verordnungen ist bei Neubauten das Datum des Bauantrags entscheidend. Wird der Bauantrag ab dem 01.10.2009 gestellt, ist die neue Verordnung anzuwenden. Bei lediglich anzeigepflichtigen Vorhaben ist entsprechend der Zeitpunkt der Bauanzeige entscheidend.

2. Bestand:
Bei Sanierungen, die keiner Meldung an die Baubehörde bedürfen (z.B. Dach- oder Fassadendämmung), ist der Zeitpunkt der Bauausführung entscheidend.

Autor: Redaktion 


Bewerten Sie diesen Artikel:
schlecht mangelhaft gut sehr gut
Nachfrage zum Artikel